Glossar

Hier finden Sie Informationen zu Begriffen rund um das deutsche Strafrecht

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z

A

Anhörung

Ein gerichtliches Verfahren, bei dem Beteiligte ihre Position zu einem bestimmten Sachverhalt darlegen können. Die Anhörung ermöglicht es dem Gericht, Informationen zu sammeln, bevor es eine Entscheidung trifft.

Akteneinsicht

Grundlage jeder Verteidigung ist die Akteneinsicht. Je früher ein Verteidiger im Strafverfahren beigezogen wird und Akteneinsicht nehmen kann, desto besser. Denn anhand der Akte kann ein Strafverteidiger die Beweislage beurteilen und entscheiden, ob ein Geständnis sinnvoll ist, weiter vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll oder Beweise für die Unschuld erhoben werden sollen. Des Weiteren stehen Sie bis zur Verteidigerbestellung allein gegenüber den Ermittlungsbehörden und Richtern. In dem Moment, wo Sie einen Verteidiger bestellt haben, welcher Akteneinsicht nehmen kann, gewinnen Sie einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite.

Anklage

Die Zulassung der Anklage lässt das Hauptverfahren beginnen. In der Anklageschrift wird die Person des Angeschuldigten genau bezeichnet, der Anklagesatz umschreibt genau den Sachverhalt, der angeklagt wird und nennt die verletzten Strafvorschriften.

Wichtig ist, dass das Hauptverfahren nicht ausschließlich auf die angeklagten Strafvorschriften beschränkt ist, sondern durch eine sog. Nachtragsanklage oder einen richterlichen Hinweis noch weitere Strafvorschriften hinzukommen.

Aussageverweigerung / Schweigen

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ ist wohl der wertvollste Merksatz für Strafverfahren.

Das Schweigerecht ist das wohl wichtigste Beschuldigtenrecht und wird gerne verkannt. Denken Sie nicht, dass Schweigen für Sie negativ gewertet wird. Das darf es nicht! Im Strafverfahren gilt der nemo-tenetur-Grundsatz, welcher bedeutet, dass niemand sich selbst belasten muss.

B

Begnadigung

Die Befugnis eines Staats- oder Regierungsoberhaupts, eine bereits verhängte Strafe zu erlassen oder zu mildern. Begnadigung wird oft aus humanitären Gründen oder aufgrund neu aufgekommener Beweise gewährt.

Besitz von Betäubungsmittel

Straftat, die den unerlaubten Besitz von Drogen betrifft. Die Schwere der Strafe kann je nach Art und Menge der Drogen variieren.

Berufung

Die Berufung und die Revision sind die bekanntesten Rechtsmittel im Strafrecht. Daneben gibt es den Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Beschwerde gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

Gemäß § 312 StPO kann ein Angeklagter innerhalb einer Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung durch den Richter im Gerichtstermin Berufung gegen ein Urteil einlegen, wenn es vom Amtsgericht ausgesprochen wurde. Die Berufung muss schriftlich erfolgen und nachweislich innerhalb der einen Woche beim Gericht eingegangen sein. Sie sind für den Zugang beweispflichtig.

In der Berufung wird das Urteil auf Verfahrensfehler und Tatsachenfehler überprüft.

Beschlagnahme

Im Strafprozessrecht bedeutet Beschlagnahme die zwangsweise Sicherstellung und ist in den §§ 94 ff. und §§ 111a ff. StPO geregelt.

Mit einer Beschlagnahme können Gegenstände, die als Beweismittel dienen sollen, sichergestellt werden. Dies dient auch dem Beweissicherungsaspekt, damit der Täter die potenziellen Beweismittel nicht vernichten oder Weiterverwerten kann.

Die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme kann ihr Strafverteidiger für Sie prüfen!

Betrug

Vermögensdelikte schützen das Vermögen als Ganzes. Tatobjekt kann jeder beliebiger Bestandteil des Vermögens sein: Sachen, Rechte, Forderungen.

Daher werden im Jargon auch gerne Begriffe wie Abrechnungsbetrug, Versicherungsbetrug, Dreiecksbetrug, Prozessbetrug, Sozialbetrug o.Ä. verwendet. Diese dienen aber nur der Veranschaulichung der Tatbegehung, stellen aber keinen gesonderten Straftatbestand dar.

Neben der Vielzahl von Begehungsmöglichkeiten liegen Knackpunkte bei Fragen des Betruges nach § 263 StGB auch innerhalb des Tatbestandes, da nicht alle Tatbestandsmerkmale im Gesetzestext stehen, sondern durch Rechtsfortbildung in der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzugedacht werden. Ein Beispiel dafür ist innerhalb der Betrugsprüfung das Merkmal der „Stoffgleichheit“.

Diese beiden Aspekte führen dazu, dass Sie sehr gut damit beraten sind, sich beim Vorwurf eines Betruges einen Strafverteidiger zur Seite holen, dessen vertiefte materiell-rechtliche Kenntnisse Ihren Einzelfall beurteilen kann!

Auch die weiteren Vermögensdelikte haben unterschiedlichste Ausgestaltungen:

  • 257 StGB Begünstigung
  • 259 StGB Hehlerei
  • 263 StGB Betrug
  • 263 III Nr.5 StGB Vortäuschen eines Versicherungsfalls
  • 263a StGB Computerbetrug
  • 264 StGB Subventionsbetrug
  • 264a StGB Kapitalanlagebetrug
  • 265b StGB Kreditbetrug
  • 265 StGB Versicherungsmissbrauch
  • 265a StGB Erschleichen von Leistungen
  • 266 StGB Untreue
  • 266b StGB Scheck- und Kreditkartenmissbrauch

Im Gegensatz zur Antragsdelikteigenschaft der Beleidigung nach § 185 StGB, handelt es sich beim Betrug, § 263 StGB, um ein sog. Offizialdelikt. Das heißt, die Staatsanwaltschaft leitet hier auch ein Verfahren ohne Strafanzeige des Geschädigten ein.

Bei all den möglichen Variationen, die sich im Laufe einer Verhandlung noch ergeben können (s. Anklage) könnte gegen Sie, obwohl zuerst nur ein Betrug angeklagt war, eine der Variationen mit verhandelt werden, was für Sie im Strafrahmen massive Konsequenzen haben könnte, daher sollten Sie sich einen erfahrenen Strafverteidiger an die Seite holen!

Bewährung

Eine gerichtliche Anordnung, die es einem Verurteilten erlaubt, einen Teil seiner Strafe außerhalb der Haft zu verbüßen, unter der Bedingung, dass er sich an bestimmte Auflagen hält. Bei Verstoß droht die Verbüßung der restlichen Strafe. Zur Bewährung ausgesetzt werden kann nur eine Strafe bis einschließlich 2 Jahre. 

Beweismittel

Informationen oder Gegenstände, die vor Gericht zur Untermauerung oder Widerlegung von Fakten präsentiert werden. Beweismittel können Dokumente, Zeugenaussagen, Gutachten oder physische Beweise wie Waffen oder DNA umfassen.

C

Compliance

Die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Vorschriften durch Unternehmen oder Einzelpersonen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Compliance-Maßnahmen dienen der Risikominimierung und der Förderung ethischen Verhaltens.

D

Diebstahl

Der Diebstahl aus § 242 StGB gehört zu den Eigentumsdelikten und schützt das Eigentum des Opfers.

Die Eigentumsdelikte sind streng von den Vermögensdelikten zu unterscheiden.

Zu unterscheiden sind innerhalb der Eigentumsdelikte die „Zueignungs“-Delikte, wie der Diebstahl nach § 242ff. StGB, der Raub nach § 249ff. StGB, die Unterschlagung nach § 246 StGB, von den Sachbeschädigungsdelikten, § 303ff. StGB.

Die Zueignungsdelikte setzen als Tatobjekte eine fremde, bewegliche Sache voraus.

Der Täter, der bei einem Diebstahl diese fremde, bewegliche Sache einem anderen die Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sich diese Sache zuzueignen, liegt bei der Unterschlagung die Tathandlung schon allein in der Zueignung. Für einen Raub liegt die Unterscheidung darin, dass ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) zur Wegnahme erforderlich war.

Zur Sachlage erschwerend kommt hinzu, dass die Eigentumslage für das ungeübte Auge schon unübersichtlich genug ist, kommen jetzt noch die Variationen der einzelnen Tatbestände dazu, kann man sich leicht verirren.

Vertrauen Sie daher auf Ihren Strafverteidiger, der sie vollständig aufklärt.

Die Eigentumsdelikte gibt es in folgenden Variationen:

  • 242 StGB Diebstahl
  • 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
  • 244 StGB Diebstahl mit Waffen/Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl
  • 244a StGB Schwerer Bandediebstahl
  • 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
  • 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
  • 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges
  • 248c StGB Entziehung elektrischer Energe
  • 249 StGB Raub
  • 250 StGB Schwerer Raub
  • 251 StGB Raub mit Todesfolge
  • 252 StGB räuberischer Diebstahl
  • 303 StGB Sachbeschädigung
  • 303a StGB Datenveränderung
  • 303b StGB Computersabotage
  • 304 StGB gemeinschaftliche Sachbeschädigung
  • 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
  • 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Bei all den möglichen Variationen, die sich im Laufe einer Verhandlung noch ergeben können (s. Anklage) könnte gegen Sie, obwohl zuerst nur ein einfacher Diebstahl angeklagt war, eine der Variationen mit verhandelt werden, was für Sie im Strafrahmen massive Konsequenzen haben könnte, daher sollten Sie sich einen erfahrenen Strafverteidiger an die Seite holen!

Durchsuchung (in Geschäftsräumen und Wohnungen)

Durchsuchungen finden in der Regel überraschend statt, daher ist es nützlich, seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Wichtig ist, dass man auch ohne einer Straftat beschuldigt zu sein, also als unbeteiligter Dritter, Ziel einer Durchsuchung werden kann. Das ist der Fall, wenn angenommen werden darf, dass der Erfolg bedeutsam für das Strafverfahren ist.

Grundsätzlich dürfen Durchsuchungen nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden.

Eine Ausnahme davon ist „Gefahr im Verzug“, dann wird im Nachhinein die Richtigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüft.

E

Einlassung

Die Einlassung ist der generelle Begriff für Äußerungen des Angeklagten im Strafverfahren zur Sache.

Es besteht keine Einlassungspflicht. Sie können auch das gesamte Hauptverfahren über zur Sache schweigen.

Räumt man innerhalb der Einlassung das Tatgeschehen ein, spricht man von einem Geständnis.

Inwieweit eine Einlassung oder gar ein Geständnis sinnvoll ist, kann ihr Strafverteidiger für sie vorher evaluieren.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich nicht selbst, sondern über seinen Verteidiger einzulassen.

Einstellung

Einstellungen können zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren führen. Auch im späteren Hauptverfahren kann eine Einstellung noch das Verfahren beenden.

Besteht am Ende des Ermittlungsverfahrens kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II S. 1 StPO ein.

Ist demgegenüber die Anklage erhoben und zugelassen worden, so besteht innerhalb des Hauptverfahrens noch die Möglichkeit das Verfahren einzustellen. Die Normen, welche dafür am meisten in Betracht kommen sind:

  • 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • 45 JGG Absehen von der Verfolgung (Jugendliche)

Stellt sich im Laufe der Verhandlungen heraus, dass die Schuld des Täters gering ist und kein weiteres öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit absehen, § 153 StPO.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt; das sind Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Beispiele dafür sind die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, ein Diebstahl nach § 242 StGB oder die Beleidigung nach § 185 StGB.

Das Strafverfahren kann darüber hinaus auch gegen Erfüllung von Weisungen oder Auflagen
gemäß § 153a StGB eingestellt werden.

Voraussetzung ist auch hier wieder zunächst, dass es sich um ein Vergehen handelt. Zusätzlich darf die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegenstehen.

Die Auflagen oder die Weisung muss geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Dafür kennt das Gesetz die Möglichkeiten der Wiedergutmachung, die Zahlung eines Geldbetrages oder sonstige gemeinnützige Leistungen. Das Strafverfahren wird hierbei vorläufig eingestellt, erst bei Bedingungseintritt, also der Erfüllung der Auflage oder Weisung, folgt die endgültige Einstellung des Strafverfahrens.

 

Die Teileinstellung bei mehreren Taten nach § 154 StPO wird angewandt, wenn mehrere Verfahren gegen den gleichen Angeklagten laufen und dabei eine angeklagte Tat im Vergleich zu denen im anderen Verfahren vom Strafmaß her nicht bedeutend ins Gewicht fällt.

Einstellungen können ein guter Mittelweg sein, wenn ein Freispruch kaum erreichbar ist und man einer Verurteilung entgehen möchte.

Ob eine Einstellung für Sie ratsam und erreichbar ist, kann ein erfahrener Strafverteidiger für Sie prüfen und mit ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie und deren Ziele ausarbeiten.

Eine besondere Einstellungsmöglichkeit kennt das Jugendgerichtsgesetz in § 45 JGG.

Hintergrund ist, dass Jugendliche aufgrund ihres Alters besonders geschützt werden sollen, damit eine Verurteilung nicht ihren weiteren Lebensweg beeinträchtigt. Daher soll Anklage nur erhoben werden, wenn eine gerichtliche Sanktion (im Strafverfahren gegen Jugendliche spricht man von Sanktionen und nicht von Strafe) unabdingbar ist

  • 45 I JGG verweist auf die Einstellungsmöglichkeiten unter den Voraussetzungen des § 153 StPO, s.o.

Auch kann eine Einstellung nach § 45 II JGG in Betracht kommen und ein sog. Diversionsverfahren eingeleitet werden, wenn eine erzieherische Maßnahme eingeleitet ist oder bereits durchgeführt wurde. Erzieherische Maßnahmen können zum Beispiel seitens der Eltern, der Schule oder des Jugendamtes erfolgen. Einer erzieherischen Maßnahme steht es im Übrigen gleich, wenn der Jugendliche sich bemüht, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, § 45 II S. 2 JGG.

Zeigt der Jugendliche geständig, so kann das Gericht in einem formlosen jugendgerichtlichen Erziehungsverfahren, § 45 III JGG, Ermahnungen, Weisungen oder Auflagen aussprechen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommen muss.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Unter einer erkennungsdienstlichen Behandlung versteht man die Erfassung personenbezogener und biometrischer Daten einer Person und ist in § 81b StPO geregelt.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind z.B.:

  • Feststellung von Name, Wohnort, Alter/Geburtsdatum
  • Messung von Größe und Gewicht
  • Abnahme von Fingerabdrücken
  • Anfertigung von Fotos
  • Erfassung besonderer körperlicher Merkmale wie Piercings, Tattoos, Narben, Muttermale

Erhalten Sie eine Ladung mit erkennungsdienstlicher Behandlung wenden Sie sich sofort an einen Strafverteidiger!

Die Maßnahme ist grundsätzlich zu dulden. Machen Sie darüber hinaus keine Angaben.

Haben Sie ihren Strafverteidiger kontaktiert, kann dieser Sie auch begleiten, wenn nicht sogar die Maßnahme vorher durch Einholung einer richterlichen Entscheidung oder einer Beschwerde zu Fall gebracht werden kann.

Ermittlungsverfahren

    Die Phase vor einem Strafprozess, in der die Strafverfolgungsbehörden Informationen sammeln, um festzustellen, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. Hier kann ich für Sie noch hinwirken, dass das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt wird, oder weil die Strafe als gering anzusehen wäre. 

    F

    Fahndung

    Die Suche nach einer flüchtigen Person oder einem gesuchten Gegenstand durch Strafverfolgungsbehörden. Fahndungen dienen der Aufklärung von Straftaten und der Festnahme von Verdächtigen. Wenn Sie also „zur Fahndung“ ausgeschrieben sind, kann das wegen einer Straftat sein – also auch ein Haftbefehl sein – oder nur zur Aufenthaltsermittlung. Z.B. weil eine Behörde (Jugendamt wegen Unterhaltszahlungen) Ihnen etwas zustellen will. Sprechen Sie mich an, wenn Sie näheres erfahren wollen.

    Fahrlässigkeit

    Fahrlässigkeit: Ein Rechtsbegriff, der sich auf nachlässiges oder fahrlässiges Verhalten bezieht, das zu Schäden oder Verletzungen führt. Fahrlässigkeit kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn eine Person ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Wenn eine Straftat wegen fahrlässiger Begehungsweise verfolgt wird, muss dies ausdrücklich in der Strafnorm auch aufgeführt werden. Es wird unterschieden – je nach Verschuldensgrad – zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Daneben gibt es noch die Leichtfertigkeit. 

    Festnahme

    Die zwei relevantesten Festnahme Grundlagen sind einmal die der vorläufigen Festnahme nach
    § 127 II StPO, wenn der Festzunehmende auf frischer Tat von der Polizei erwischt wird, und die Festnahme auf Grund eines Haftbefehls gemäß §§ 112 ff. StPO.

    Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls sind:

    1. Ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft.
    2. Dringender Tatverdacht.
    3. Ein Haftgrund muss vorliegen. Ausnahme bei einem Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes.

    Flucht oder Fluchtverdacht, Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr sind die in der StPO benannten Haftgründe.

    Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Täter bereits Beweismittel vernichtet hat.

    Freiheitsstrafe

    Eine Strafe, die die Freiheit des Verurteilten durch Inhaftierung beschränkt. Wichtig ist, dass nur eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat ist dies schon nicht mehr möglich und die Strafe muss abgesessen werden. Diese kann dann natürlich innerhalb der Strafvollstreckung abgekürzt werden. 

    G

    Geldstrafe

    Eine finanzielle Strafe, die als Sanktion für begangene Straftaten verhängt wird. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich oft nach dem Einkommen des Verurteilten und der Schwere der Straftat. Sie wird bestimmt in Tagessätzen und Tagessatzhöhen. 

    Geldwäsche

    Die Strafbarkeit nach der Geldwäsche sollte von einem erfahrenen Strafverteidiger überprüft werden. Die Staatsanwaltschaften klagen vermehrt vermeintliche Straftaten wegen Geldwäsche an, die keine sind. 

    Die Paragraphen hierzu sind sehr komplex und das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche (GWG) ist zu berücksichtigen. 

    Geständnis

    Was ist eigentlich ein Geständnis? Die Staatsanwaltschaft schreibt eine Anklage mit einem bestimmten Sachverhalt, der das Ergebnis der Ermittlungen sein soll. Wenn dieser Sachverhalt vom Angeklagten als richtig eingeräumt wird und damit in den meisten Fällen eine Beweisaufnahme zur Feststellung dieser Beweise sich erübrigt, dann nennt man dies „ein Geständnis ablegen“. Es gibt ferner ein Teil-Geständnis bei dem man eben nicht alles als richtig einräumt.

    Wichtig ist, dass der Angeklagte immer nur einen Sachverhalt als richtig einräumen kann – nicht hingegen eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

    Geringwertige Sachen

    Die Geringwertigkeit einer Sache – zur Zeit liegt der Grenzwert zwischen 25 und 30 EURO – schließt im Falle des Diebstahls eine Straferhöhung wegen schweren Diebstahls aus. Bei Eigentumsdelikten wie Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei ist ein Strafantrag bei Geringwertigkeit der Sache erforderlich oder die Staatsanwaltschaft muss das öffentliche Interesse bejahen. 

    H

    Hausfriedensbruch

    Eine Straftat, bei der jemand unbefugt in ein fremdes Gebäude oder Grundstück eindringt. Dies kann zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. D.h. der Geschädigte muss einen Strafantrag stellen, eine Strafanzeige allein reicht nicht aus. Ich erkläre Ihnen gerne die Feinheiten. 

    Häusliche Gewalt

    Häusliche Gewalt ist kein gesonderter Tatbestand des StGB, sondern wird von der Körperverletzung nach § 223ff. StGB umfasst.

    Das Polizeirecht definiert häusliche Gewalt als jede Form der sexuellen oder physischen oder psychischen Gewalt, welche zwischen Personen der häuslichen Gemeinschaft stattfindet.

    Hehlerei

    Der Handel oder Erwerb gestohlener Güter, wissentlich oder fahrlässig. Hehlerei ist eine Straftat, die den illegalen Umgang mit gestohlenem Eigentum bestraft. Die Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie ist ein Vergehen. Bei geringwertigen Sachen ist ein Strafantrag erforderlich oder die Staatsanwaltschaft muss das besondere öffentliche Interesse bejahen. 

    I

    In dubio pro reo

    Lateinischer Rechtsgrundsatz, der besagt, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden soll. Dies betont die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung.

    Interpol

    Internationale Kriminalpolizeiorganisation, die zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden dient. Interpol erleichtert den Austausch von Informationen und die Verfolgung grenzüberschreitender Kriminalität.

    J

    Jugendstrafrecht

    Ein spezieller Rechtsbereich, der sich auf die Bestrafung und Resozialisierung von jugendlichen Straftätern konzentriert. Es berücksichtigt das Alter und die Entwicklung junger Menschen, um angemessene Sanktionen und erzieherische Maßnahmen zu gewährleisten.

    K

    Katalogtat

    Katalogtaten nennt man Strafteten, die von einer gesetzlichen Auflistung erfasst sind.

    Diese sind Grundvoraussetzung damit die Strafverfolgungsbehörden, bei berechtigtem Verdacht, ohne das Wissen des Betroffenen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchführen können.

    Zu den wohl wichtigsten Straftatenkatalogen in der StPO zählen die §§ 100a II, 100f I, 100i I StPO.

    Die Katalogtaten lassen sich in bestimmte Gruppen einordnen:

    • Staatsschutzdelikte
    • Schwerkriminalität
    • Organisierte Kriminalität
    • Waffendelikte
    • Straftaten gegen die Volksgesundheit
    • Straftaten nach dem Ausländer- und Asylverfahrensgesetz
    • Straften nach dem Völkerstrafgesetzbuch
    • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

     

    Für die Ermittlungsmaßnahmen ist jeweils Anfangsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen erforderlich, mithin ist kein hinreichender oder dringender Tatverdacht erforderlich.

    Jedoch sind Verdachtsgründe notwendig, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen.

    Gemäß des BGH-Beschlusses vom 11.08.2016, StB 12/16[1], müssen solche Umstände vorliegen, die sowohl nach der Lebenserfahrung als auch der kriminalistischen Erfahrung in erheblicher Weise darauf hinweisen, dass jemand Täter (oder Teilnehmer) einer Katalogtat ist.

    Die kriminalpolitische Entwicklung spiegelt sich auch in der Ausweitung der Katalogtaten wider.

    Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung waren lange nicht Teil des Katalogs.

    Die kontinuierliche Ausweitung des Katalogs vor dem Hintergrund der grundrechtseinschneidenden Ermittlungsmaßnahmen steht daher auch gerne in der Kritik.

    Eine jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt, basierend auf § 100k StPO, erlaubte das Auslesen von GPS-Daten eines Fahrzeuges zur Überführung des Täters.[2]

     

    [1] Openjur.de/u/896025.html

    [2] Openjur.de/u/2363585.html

    Körperverletzung

    Die Körperverletzungsdelikte in den §§ 223 ff. StGB schützen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sowie der Gesundheit eines anderen Menschen.

    Beginnend mit dem § 223 StGB ist der Tatbestand an geringe Voraussetzungen geknüpft, sodass dieser leicht erfüllt ist. Bei all den Nuancen, die bei einer solchen Tat in Betracht kommen, ob sie fahrlässig begangen wurde oder als schwere oder gefährliche Körperverletzung qualifizierbar ist, kann der juristische Laie nur schwer einschätzen.

    Sollten Sie daher einer Körperverletzung beschuldigt werden, wenden Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger, der die Situation für sie evaluieren und eine Strategie mit Ihnen ausarbeiten kann!

    Als Voraussetzungen für eine Körperverletzung müssen entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen.

    Als körperliche Misshandlung gilt eine Handlung, durch die andere eine Person übel oder unangemessen behandelt wird und in Folge dieser Tat das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

    Dabei kommt es nicht nur auf Schmerzempfinden an, sondern kann sich auch z.B. durch Erbrechen äußern.

    Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn die Tat einen krankhaften Zustand hervorruft oder steigert.

    Ein Anhaltspunkt für eine Gesundheitsschädigung ist beispielsweise die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung.

    Als würde die „einfache Körperverletzung“ nicht schon komplex genug erscheinen, wird es noch unübersichtlicher für das ungeübte Auge, wenn man sich die Variationen der Körperverletzung anschaut:

    • 224 StGB gefährliche Körperverletzung
    • 225 StGB Misshandlung Schutzbefohlener
    • 226 StGB schwere Körperverletzung
    • 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
    • 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
    • 229 StGB fahrlässige Körperverletzung
    • 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei

     

    Bei all den möglichen Variationen, die sich im Laufe einer Verhandlung noch ergeben können (s. Anklage) könnte gegen Sie, obwohl zuerst nur eine einfache Körperverletzung angeklagt war, kann eine der Variationen mit verhandelt werden, was für Sie im Strafrahmen massive Konsequenzen haben könnte, daher sollten Sie sich einen erfahrenen Strafverteidiger an die Seite holen!

    L

    Leichtfertigkeit

    Der Begriff der Leichtfertigkeit kommt im Strafgesetzbuch insbesondere bei einigen Erfolgsqualifizierten Delikten zum Tragen. Der Begriff bezeichnet eine besondere nachlässige und sorglose Handlungsweise. Wenn jemand eine Straftat leichtfertig begeht, handelt er ohne ausreichende Sorgfals und übernimmt die möglichen Konsequenzen seiner Handlungen nicht angemessen. 

    Letztes Wort

    Das berühmte „letzte Wort“ findet sich in der Strafprozessordnung in § 258 II:

    „Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.“

    Das Hauptverfahren endet, abgesehen von der Einlegung von Rechtsmitteln, mit der Urteilsverkündung.

    Das letzte Wort meint jedoch die letzte Äußerung vor der Urteilsberatung, dies ist Auswuchs des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG und ein wichtiger Grundpfeiler des Strafverfahrens.

    Wird dem Angeklagten das letzte Wort verwehrt oder kommt es dazu, dass nach dem „letzten Wort“ des Angeklagten der Staatsanwalt oder andere Beteiligte sich noch äußern und dem Angeklagten danach nicht nochmal ein „letztes Wort“ eingeräumt wird, liegt damit ein Verfahrensfehler vor.

    M

    Mord

    Die vorsätzliche Tötung einer Person bei Bejahung von Mordmerkmalen § 211 StGB. Solche Mordmerkmale sind z.b. Habgier, Eifersucht oder Heimtücke. Bei einer Verurteilung wegen Mordes kommt zwingend nur ein Strafmaß in Betracht= Lebenlang. 

    N

    Nebenklage

    Die Nebenklage gibt Opfern einer Straftat die Chance, als Geschädigte im Strafverfahren beizutreten, indem man sich der staatsanwaltschaftlichen Anklage anschließt und auf eine Verurteilung des Angeklagten hinwirkt.

    Als Nebenkläger hat man besondere Rechte, wie die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie die Befragung des Angeklagten und Zeugen.

    Außerhalb des Strafverfahrens gibt es noch die Möglichkeit der Privatklage, für die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nicht anklagen möchte, der Geschädigte aber auf eine Verhandlung besteht.

    Nötigung

    Eine Straftat, bei der jemand durch Drohungen oder Gewalt zu einer Handlung gezwungen wird. Nötigung kann physisch oder psychisch sein und wird strafrechtlich verfolgt.

    Notstand

    Eine Rechtfertigung für strafbare Handlungen, wenn diese notwendig sind, um einen unmittelbaren und ernsthaften Schaden abzuwenden. Notstand erfordert eine Abwägung von Interessen und wird vom Gericht geprüft.

    Notwehr

    Das Recht, sich selbst oder andere vor einem gegenwärtigen Angriff zu schützen. Notwehr ist ein anerkanntes Rechtsprinzip, das den Einsatz von angemessener Gewalt in bestimmten Situationen erlaubt.

    O

    Öffentliches Interesse

    Das – besondere – öffentliche Interesse ist ein in Strafparagraphen häufig verwendeter Begriff, der die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen stellt. Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, weil er in keiner Vorschrift konkretisiert wiedergegeben wird. Ein öffentliches Interesse kann insbesondere verneint werden bei in der Familie begangenen Straftaten oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Hier wird dann auf den Privatklageweg verwiesen.

    Opferschutz

    Die Person, die durch eine Straftat direkt geschädigt wurde. Das Opfer wird auch als Geschädigter bezeichnet. Opferschutz und -rechte sind wichtige Aspekte des Strafrechts. So können in bestimmten Fällen Opfer in einem Strafproueß Nebenkläger werden oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilnehmen.

    P

    Pflichtverteidiger

    Ein Strafverfahren kann einschneidende Konsequenzen für das eigene Leben haben. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 140 StPO die Notwendigkeit der Verteidigung für bestimmte Fälle vorgeschrieben:

    Wird Ihnen eine schwere Straftat vorgeworfen, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder werden Sie in Untersuchungshaft genommen, so haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

    Das bedeutet, dass Sie einen Rechtsanwalt wählen können und dieser seine Kosten grundsätzlich mit der Staatskasse abrechnet. Im Falle einer Verurteilung müssen Sie diese Kosten jedoch erstatten.

    Wählen Sie nach Aufforderung des Gerichts selbst keinen Pflichtverteidiger, ordnet Ihnen das Gericht einen zu.

    Plädoyer

    Die abschließende mündliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung vor Gericht. Das Plädoyer präsentiert die Argumente und Schlussfolgerungen, die die Grundlage für das Urteil des Gerichts bilden. Gut gehaltende Plädoyers des Verteidigers können die Sach- und Rechtslage noch einmal rumreißen und zu einem Freispruch oder zu einer erheblichen Minderung der Strafe führen. 

     

    Privatklageverfahren

    Im Gegensatz zum öffentlichen Klageverfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhebt, liegt im Privatklageverfahren die Initiative beim Geschädigten. Dieser muss oder kann diese Initiative ergreifen, wenn z. B. die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht sieht und dann auf den Privateklageweg verweist.

     

    R

    Rechtskraft

    Rechtskraft bezeichnet im Grundsatz die Rechtswirkung, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen und kann auch mit Worten wie „Rechtsfrieden“ oder „Rechtssicherheit“ erklärt werden.

    Werden Rechtsmittel gegen Beschlüsse oder Urteile nicht rechtzeitig eingelegt, erwächst das Urteil/der Beschluss in (formeller) Rechtskraft. Das bedeutet umgangssprachlich so viel wie die Endgültigkeit der Entscheidung.

    Innerhalb der Rechtskraft besteht neben der formellen Rechtskraft auch der Aspekt der materiellen Rechtskraft. Dieser besagt, dass der Inhalt eines Urteils zwischen zwei Parteien in einem späteren Prozess mit den denselben Parteien unantastbar ist, s.o. „Rechtsfrieden“ und „Rechtssicherheit“.

    Rechtsmittel

    Die Möglichkeit, gegen ein Urteil oder einen Beschluss in einem höheren Gericht anzufechten. Rechtsmittel dienen der Überprüfung von Rechtsfehlern und der Gewährleistung einer fairen Rechtsprechung.

    Im Strafrecht gibt es die Berufung, Revision, Beschwerde, den Einspruch gegen einen Strafbefehl und die sofortige Beschwerde (Achtung: 1 – Wochen – Frist zur Einlegung!).

     

    Resozialisierung

    Der Prozess, durch den Straftäter wieder in die Gesellschaft integriert werden. Resozialisierung zielt darauf ab, kriminelles Verhalten zu verringern und die Wiedereingliederung in ein normales Leben zu fördern.

    Revision

    Die Revision kann gegen alle Urteile eingelegt werden. Bei der Revision geht es einzig um die Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler.

    Die Revision ist innerhalb von einer Woche bei dem Gericht einzulegen, welches das Urteil erlassen hat. Wenden Sie sich nach einem Urteil daher unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger der die Revision innerhalb der Frist für Sie einlegt.

    S

    Sachbeschädigung

    Die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum. Sachbeschädigung ist eine Straftat, die sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

    Die Sachbeschädigung kann nur vorsätzlich begangen werden und wird nur bei einem Strafantrag verfolgt, es sei denn die Staatsanwaltschaft sieht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

    Sozialstunden

     Eine alternative Strafe zur Inhaftierung, bei der der Verurteilte gemeinnützige Arbeit leisten muss. Sozialstunden dienen der Wiedergutmachung und Resozialisierung.

     

    Stalking

    Stalking/Nachstellen ist seit 2007 eine Straftat und bedeutet gemäß § 238 StGB, dass jemand eine andere Person gegen ihren Willen wiederholt verfolgt, ihr nachstellt und sie auf penetrante Art und Weise belästigt und sogar bedroht.

    Stalking ist ein dynamisches Delikt und hängt stark von den Wechselwirkungen der betroffenen Personen ab.

    In den Begehungsformen kennt das Stalking noch das Stalking in einem besonders schweren Fall § 238 II StGB und mit Todesfolge § 238 III StGB.

    Typische Begehungsformen sind dabei:

    • Ständige Anrufe, sog. Telefonterror, Klingelstreiche
    • Chat Nachrichten, ob per Messenger oder E-Mail
    • Belästigungen des sozialen Umfelds
    • Auflauern im Aufenthaltsbereich des Opfers
    • Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Bedrohungen oder andere Straftaten

    Die modernen Technologien eröffnen dabei auch neue Begehungsweisen des § 238 StGB so z.B. neuerdings mit Airtags.

    Strafantrag

    Eine formelle Anzeige oder Aufforderung zur Strafverfolgung, die von einem Opfer oder einer berechtigten Person eingereicht wird. Der Strafantrag kann den Beginn eines Strafverfahrens auslösen. Es gibt eine Reihe von Delikten, die ausschließlich verfolgt werden können, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Eine Strafanzeige allein reicht dann nicht aus. Typische Antragsdelikte sind der Hausfriedensbruch und die Beleidigung. Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnis der Straftat durch den Geschädigten oder einen ausdrücklich hierfür bestellten Bevollmächtigten zu stellen.

    Strafanzeige

    Die Meldung einer Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden. Eine Strafanzeige ist oft der erste Schritt, um eine Untersuchung und gegebenenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Die Strafanzeige ist kein Strafantrag. Während die Strafanzeige jeder stellen kann, muss der Anzeigenerstatter oder Geschädiger strafantragsbefugt sein, damit die Straftat auch verfolgt werden kann. So z.b. für die Beleidigung bei Privatpersonen. 

    Strafbefehl

    Ein Strafbefehl ist eine Anklage-light. Dem Strafbefehl kommt Urteilscharakter zu, wenn kein Einspruch gegen Ihn ergeht.

    Der Strafbefehl ist für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eines verkürzten Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Sachverhalt bereits klar und die Beweismittel ausreichend sind.

    Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind in den §§ 407 ff. StPO geregelt.

    Danach können Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.

    Lassen Sie niemals einen Strafbefehl rechtskräftig werden, ohne einen Strafverteidiger konsultiert zu haben! Nur weil die Staatsanwaltschaft überzeugt sei, bedeutet das nicht, dass dies richtig ist oder Sie keine Chance haben, der Strafe zu entgehen.

    Strafregister

    Im großen und Ganzen gibt es zwei wichtige Strafregister im Deutschen Strafrecht. Da ist das polizeiliche Führungszeugnis, welches für die Vorlage von Arbeitgebern, Vereinen und Verbänden  erforderlich ist. Hierin stehen bei Erwachsenen alle Einträge, die über 90 Tagessätzen liegen. 

    Im Bundeszentralregister, welches nur durch Gerichte und Staatsanwaltschaften direkt eingeholt werden können, stehen alle Verurteilungen. 

    T

    Täter Opfer - Ausgleich

    Der Täter-Opfer-Ausgleich ist kein Teil des Strafverfahrens, sondern stelle eine Art außergerichtliche Konfliktbewältigung dar. In dieser Konfliktbewältigung geht es um den Ausgleich zwischen Täter und Opfer, nicht im Sinne einer Schadenswiedergutmachung, sondern auch um einen ideellen Ausgleich.
    Dieser ideelle Ausgleich kann beiden Seiten zum Vorteil sein.
    Dem Opfer einer Straftat kann es ggf. bei der Verarbeitung helfen und die aus der Straftat resultierenden Ängste zu verarbeiten, wenn man die Beweggründe des Täters und seine jetzige Einstellung zum begangenen Unrecht erlebt.
    Dem Täter gibt es die Möglichkeit, statt einer bloßen Bestrafung einen konstruktiven Weg der Unrechtswiedergutmachung zu bestreiten, indem er sein Unrecht wiederaufarbeitet.
    Gesetzlich geregelt ist der Täter-Opfer-Ausgleich in § 46a StGB.
    Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann einen solchen Ausgleich veranlassen.
    Durchführende Stellen sind, für Erwachsene, dann die Gerichtshilfe oder andere soziale Dienste der Justiz. Neutrale Dritte wie speziell geschulte Mediatoren oder auch Rechtsanwälte können diese Ausgleiche auch betreuen.
    Wenn das Gericht die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bejaht, erfolgt eine Strafrahmenverschiebung nach unten für den Angeklagten. Dies kann unter Umständen eine Minimierung der Strafe um Jahre bedeuten!

    U

    U...

    Der Täter-Opfer-Ausgleich ist kein Teil des Strafverfahrens, sondern stelle eine Art außergerichtliche Konfliktbewältigung dar. In dieser Konfliktbewältigung geht es um den Ausgleich zwischen Täter und Opfer, nicht im Sinne einer Schadenswiedergutmachung, sondern auch um einen ideellen Ausgleich.
    Dieser ideelle Ausgleich kann beiden Seiten zum Vorteil sein.
    Dem Opfer einer Straftat kann es ggf. bei der Verarbeitung helfen und die aus der Straftat resultierenden Ängste zu verarbeiten, wenn man die Beweggründe des Täters und seine jetzige Einstellung zum begangenen Unrecht erlebt.
    Dem Täter gibt es die Möglichkeit, statt einer bloßen Bestrafung einen konstruktiven Weg der Unrechtswiedergutmachung zu bestreiten, indem er sein Unrecht wiederaufarbeitet.
    Gesetzlich geregelt ist der Täter-Opfer-Ausgleich in § 46a StGB.
    Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann einen solchen Ausgleich veranlassen.
    Durchführende Stellen sind, für Erwachsene, dann die Gerichtshilfe oder andere soziale Dienste der Justiz. Neutrale Dritte wie speziell geschulte Mediatoren oder auch Rechtsanwälte können diese Ausgleiche auch betreuen.
    Wenn das Gericht die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bejaht, erfolgt eine Strafrahmenverschiebung nach unten für den Angeklagten. Dies kann unter Umständen eine Minimierung der Strafe um Jahre bedeuten!

    V

    V...

    Zeugen sind im Strafverfahren Beweismittel. Dem Zeugen obliegen damit im wesentlichen folgenden Pflichten:

    • Erscheinens Pflicht
    • Eidespflicht
    • Wahrheitspflicht
    • Aussagepflicht

    Ein Zeuge ist in der Regel ein juristischer Laie, das kann zu starkem Stress und Druck führen, wenn man sich plötzlich eines Fragengewitters des Richters, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen muss. Wobei gerade letzterer ein besonderes Interesse daran hat, den Belastungszeugen unglaubwürdig wirken zu lassen, sodass dieser auch gerne mit bspw. Fangfragen in die Irre geführt werden mag.

    Ein Zeugenbeistand, welcher bei allen Vernehmungen und der Gerichtsverhandlung anwesend sein darf, steht Ihnen dabei als qualifizierter Rechtsberater zur Seite. Dieser prüft, ob Zeugen- oder Aussageverweigerungsrechte vorliegen. Er trägt Sorge dafür, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird, minimiert potenzielle Belastungen in der Vernehmungssituation und wehrt unzulässige Fragen ab.

    W

    W...

    Zeugen sind im Strafverfahren Beweismittel. Dem Zeugen obliegen damit im wesentlichen folgenden Pflichten:

    • Erscheinens Pflicht
    • Eidespflicht
    • Wahrheitspflicht
    • Aussagepflicht

    Ein Zeuge ist in der Regel ein juristischer Laie, das kann zu starkem Stress und Druck führen, wenn man sich plötzlich eines Fragengewitters des Richters, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen muss. Wobei gerade letzterer ein besonderes Interesse daran hat, den Belastungszeugen unglaubwürdig wirken zu lassen, sodass dieser auch gerne mit bspw. Fangfragen in die Irre geführt werden mag.

    Ein Zeugenbeistand, welcher bei allen Vernehmungen und der Gerichtsverhandlung anwesend sein darf, steht Ihnen dabei als qualifizierter Rechtsberater zur Seite. Dieser prüft, ob Zeugen- oder Aussageverweigerungsrechte vorliegen. Er trägt Sorge dafür, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird, minimiert potenzielle Belastungen in der Vernehmungssituation und wehrt unzulässige Fragen ab.

    Z

    Zeugenbeistand

    Zeugen sind im Strafverfahren Beweismittel. Dem Zeugen obliegen damit im wesentlichen folgenden Pflichten:

    • Erscheinens Pflicht
    • Eidespflicht
    • Wahrheitspflicht
    • Aussagepflicht

    Ein Zeuge ist in der Regel ein juristischer Laie, das kann zu starkem Stress und Druck führen, wenn man sich plötzlich eines Fragengewitters des Richters, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen muss. Wobei gerade letzterer ein besonderes Interesse daran hat, den Belastungszeugen unglaubwürdig wirken zu lassen, sodass dieser auch gerne mit bspw. Fangfragen in die Irre geführt werden mag.

    Ein Zeugenbeistand, welcher bei allen Vernehmungen und der Gerichtsverhandlung anwesend sein darf, steht Ihnen dabei als qualifizierter Rechtsberater zur Seite. Dieser prüft, ob Zeugen- oder Aussageverweigerungsrechte vorliegen. Er trägt Sorge dafür, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird, minimiert potenzielle Belastungen in der Vernehmungssituation und wehrt unzulässige Fragen ab.